Dies ist stark straferhöhend zu werten. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest – wie auch bereits erwähnt – dass trotz der Verbüssung von 237 Tagen Untersuchungshaft und nachfolgender Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe aus den Urteilen der Staatsanwaltschaft Sursee vom 30. September 2019, es keine drei Monate dauerte, bis erneut Anzeigen im Zusammenhang mit betrügerischen Internetaktivitäten eingingen (Verkauf eines iPhone XS Max am 11. Dezember 2019 an CE.________ [vgl. Eröffnungsverfügung Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 9. Januar 2020, pag. 3995]).