20.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie bereits voranstehend erwähnt, liess sich die Beschuldigte auch von der drohenden (und explizit angekündigten) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nicht von der zweiten Deliktsserie abbringen. Dies ist stark straferhöhend zu werten.