Die Beschuldigte begann mit den erneuten Betrügen damit nicht gerade während laufenden Strafvollzugs, aber doch unmittelbar danach. Sie befand sich zu dieser Zeit einerseits in der Probezeit für einen Strafrest von gut zwei Monaten (bedingte Entlassung vom 12. Juli 2017) sowie andererseits in der Probezeit für den gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. Juni 2014), welche notabene mit weiterem Urteil vom 20. Juli 2015 von fünf Jahren auf siebeneinhalb Jahren erhöht wurde. Das ist Zeichen einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit.