Hinzu kommt, dass nicht nur der gewerbsmässige Betrug in der zweiten Phase (ab 28. Mai 2018) während hängigen Strafverfahrens, sondern bereits in der ersten Phase ein Teil der betrügerischen Handlungen während laufender Untersuchung gegen die Beschuldigte begangen wurden. Dies obwohl die Beschuldigte doch im Zusammenhang mit dem Betrug z.N. der Strafklägerin 1 bereits am 28. September 2017 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen wurde. Im Weiteren ist die Beschuldigte per 24. Juni 2017 bedingt aus dem Strafvollzug (zuletzt in Form des Electronic Monitorings) entlassen worden, unter Anordnung