Betrug und Veruntreuung). Der Betrug z.N. der Strafklägerin 1 beging die Beschuldigte nur gerade ein Jahr nach der letzten Verurteilung, und auch der gewerbsmässige Betrug der ersten Phase begann nur gut 13 Monate nach dieser Verurteilung vom 30. Juni 2016. Hinzu kommt, dass nicht nur der gewerbsmässige Betrug in der zweiten Phase (ab 28. Mai 2018) während hängigen Strafverfahrens, sondern bereits in der ersten Phase ein Teil der betrügerischen Handlungen während laufender Untersuchung gegen die Beschuldigte begangen wurden.