Ist diese hoch, muss die Erhöhung absolut gesehen geringfügiger sein. Andernfalls würde die gleiche Unbelehrbarkeit des Täters unterschiedlich sanktioniert, je nach Höhe der neuen (schuldangemessenen) Strafe. Der Zuschlag wegen einer Vorstrafe darf deshalb grundsätzlich nicht durch die neue Strafe bestimmt werden. Entscheidend sollte vielmehr die Höhe der früheren Strafe sein, die für den Beschuldigten offensichtlich keine Lehre war (vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N. 320 ff.). Die Beschuldigte weist acht einschlägige Vorstrafen aus wegen Vermögensdelikten ([gewerbsmässiger] Betrug und Veruntreuung).