Vereinfacht bleibt festzuhalten, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können. In jedem Fall darf der Umstand, vorbestraft zu sein, einem Beschuldigten nur verhältnismässig angelastet werden. Eine prozentuale Erhöhung der schuldangemessenen Strafe wegen Vorstrafen ist nicht sinnvoll und führt vor allem zu einem falschen Ergebnis. Um den Grad der Erhöhung zu bestimmen, kommt es wesentlich auch auf die Höhe der «Einsatzstrafe» an. Ist diese hoch, muss die Erhöhung absolut gesehen geringfügiger sein.