55 • 30. Juni 2016: (unbedingte) Geldstrafe von 170 Tagessätzen à CHF 30.00 wegen mehrfachen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs (Entlassung aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen per 30. September 2019 mit einer Reststrafe von 25 Tagen bei einer Probezeit von einem Jahr). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Diese Rechtsprechung bedeutet, dass eine Vorstrafe grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung führt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen).