Betreffend den Sohn, CD.________, haben die Beschuldigte und der Vater des Kindes das gemeinsame Sorgerecht inne. Die Betreuung sei halbe/halbe aufgeteilt (pag. 4582 Z. 31 ff.). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten als grundsätzlich stabil zu bezeichnen sind. Sie verfügt über einen Job, über eine Wohnung und kümmert sich um ihren Sohn. Diese gesamten eigentlich positiven Lebensumstände hielten sie dennoch in der Vergangenheit nicht davon ab, weiter zu delinquieren und dies mehrmals einschlägig. Im Weiteren weist die Beschuldigte gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 9. April 2021 (pag.