54 die oberinstanzlichen Aussagen zur Person (pag. 4581 f.) sowie das forensischpsychiatrische Gutachten von EL.________ vom 13. Februar 2019 (pag. 3144 ff., insbesondere pag. 3165 ff.) zur Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse beizuziehen. Dem vorgenannten Leumundsbericht sowie auch dem oberinstanzlichen Protokoll (pag. 4581 Z. 32 ff.) sind zu entnehmen, dass die Beschuldigte seit dem 1. November 2020 bei der Firma CB.________ in CC.________ zu 60% als Sachbearbeiterin angestellt ist. Hobbies gehe sie keinen nach, ihre Freizeit verbringe sie mit ihrem Sohn. Betreffend den Sohn, CD.