20.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorab sowohl auf die Akten (pag. 2991 ff., 3006 ff., 3094 ff., 3106 ff., 4081 ff.) als auch auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 4366 f., S. 40 f. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer stellt demnach fest, dass die Beschuldigte eine KV-Ausbildung abschloss und eine Weiterbildung als Führungsfachfrau absolvierte. In den letzten Jahren arbeitete sie sowohl im Hotelbereich als auch in der Buchhaltung und war teilweise auch arbeitslos.