Die Kammer erachtet demnach eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als dem Verschulden angemessen, wobei eineinhalb Monate zur Einsatzstrafe asperiert werden. Die tatverschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe beträgt somit 11 Monate Freiheitsstrafe. 20. Täterkomponenten Vorab zu bemerken ist, dass eine allfällige Straferhöhung/Strafminderung erst am Ende der Abhandlung der gesamten Täterkomponenten einheitlich zusammengefasst beziffert wird. Auf eine spezifische Aufschlüsselung wird an dieser Stelle demnach verzichtet.