Sie verwendete das erhaltene Geld, um sich ein Auto zu kaufen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, steht dieser Betrug in keinem direkten Zusammenhang zu ihrer Spielleidenschaft, weshalb die Tat als ohne Weiteres vermeidbar zu bezeichnen ist. In Anbetracht des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist auch hier von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet demnach eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als dem Verschulden angemessen, wobei eineinhalb Monate zur Einsatzstrafe asperiert werden.