Mithin sind demnach die finanziellen Folgen bei der Strafklägerin 1 nicht ganz unbeachtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, darf im Weiteren die Vorgehensweise der Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung nicht weiter berücksichtigt werden, da diese die Arglist begründet und damit tatbestandsimmanent ist (pag. 4365, S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und aus finanziellen Interessen, mithin aus egoistischen Beweggründen. Sie verwendete das erhaltene Geld, um sich ein Auto zu kaufen.