Dass die Beschuldigte CHF 2'230.00 zurückerstattet hat, ist marginal verschuldensmindernd zu berücksichtigten zumal der Betrug bereits mit der Vermögensschädigung vollendet war. Soweit weitergehend kann auf die vorangehenden Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug in der zweiten Phase verwiesen werden. Gesamthaft betrachtet ist auch hierbei von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, welches noch etwas leichter wiegt als dasjenige in der zweiten Phase. Die Kammer erachtet demnach – in geringer Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – eine Einsatzstrafe von viereinhalb Monaten als dem Verschulden angemessen.