18. Asperation für den gewerbsmässigen Betrug (Phase 1) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die erste Phase des gewerbsmässigen Betrugs vom Ausmass der Verletzung der geschützten Rechtsgüter etwas weniger schwer wiegt als die zweite (pag. 4365 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Deliktsdauer betrug gut zwei Monate (vom 11. August 2017 bis zum 20. Oktober 2017). Gesamthaft beging die Beschuldigte in dieser Zeit 37 Betrüge zum Nachteil von ebenso vielen Geschädigten.