17.3. Gesamtverschulden/Einsatzstrafe Insgesamt ist in Anbetracht des grossen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bei einer Mindeststrafe von 90 Strafeinheiten für den gewerbsmässigen Betrug in dieser zweiten Phase noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Diesem Verschulden adäquat erscheint der Kammer demnach – in geringfügiger Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – eine Strafe von sieben Monaten als angemessen.