stellungen bei der Beschuldigten zwar nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, allerdings wirkt sich die ihr attestierte leichtgradige Spielleidenschaft unter dem Titel der Vermeidbarkeit in geringem Umfang – respektive leichtgradig – verschuldensmindernd aus (pag. 4365, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).