Der Gutachter attestierte aber für den Tatzeitraum folgende psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-10: einerseits eine episodenhafte Spielleidenschaft (Automatenglücksspiel) – notabene keine Spielsucht – in Form eines pathologischen Glücksspiels (F63.0) von leichtem Schweregrad, andererseits eine dissoziale bzw. psychopathische sowie einige narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (Z73.1), die unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Persönlichkeitsstörung liegen (pag. 3220).