Dieser kam zu folgendem Schluss: «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergeben sich bei der Analyse der […] Betrugsdelikte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zu irgendeinem Tatzeitpunkt ihre Fähigkeit, das Unrecht ihrer Taten einzusehen, oder ihre Fähigkeit, bei durchgehend erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht sich einsichtsgemäss und normengerecht zu verhalten, störungsbedingt erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte.