offenbar um die Vermeidung des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen. Obwohl diese Beweggründe in einem gewissen Mass nachvollziehbar sind, mögen sie die Beschuldigte nicht zu entlasten und sind als egoistisch zu bezeichnen. Die egoistischen bzw. finanziellen Beweggründe sind tatbetandsimmanent und demnach neutral zu werten.