17.2.1. Willensrichtung und Beweggründe Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich neutral auswirkt (pag. 4365, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Beweggründe waren primär finanzieller Natur, da sie mit dem erworbenen Geld hauptsächlich ins Casino ging in der Hoffnung einen grossen Gewinn zu erzielen, um ihre Schulden abbezahlen zu können. Es ging ihr dabei, mit Blick auf ihren Sohn CD.________ offenbar um die Vermeidung des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen.