Diese vorgenannten Umstände werden grösstenteils bereits vom Tatbestandsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns erfasst und dürfen damit nicht zwei Mal zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal sonst eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vorliegt. Die Vorinstanz hielt demnach zutreffend fest, dass die Verwerflichkeit des Handelns im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes nicht als überdurchschnittlich zu bewerten ist (pag. 4364, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)