Im Weiteren ist massgeblich, dass, als die Beschuldigte die Ware nicht lieferte und sich die Geschädigten bei ihr meldeten, sie diese stets vertröstete, indem sie ihnen mitteilte, dass sie die Ware verspätet liefern werde. Sie pflegte damit eine mit Aufwand verbundene Hinhaltetaktik. Dabei ist von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie auszugehen. Diese vorgenannten Umstände werden grösstenteils bereits vom Tatbestandsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns erfasst und dürfen damit nicht zwei Mal zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal sonst eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vorliegt.