Insbesondere wäre vorliegend ein solcher Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Kaufpreis gestanden. Zutreffend geht die Vorinstanz von einer namhaften Hartnäckigkeit der Beschuldigten aus, zumal sich diese auch mit der drohenden Untersuchungshaft nicht von ihrem Tun abhalten liess. Auch nachdem ihre IP-Adresse gesperrt wurde, wich sie auf den Computer ihres Lebenspartners und auf den ihres Arbeitgebers aus. Im Weiteren ist massgeblich, dass, als die Beschuldigte die Ware nicht lieferte und sich die Geschädigten bei ihr meldeten, sie diese stets vertröstete, indem sie ihnen mitteilte, dass sie die Ware verspätet liefern werde.