51 Beschuldigte bei ihren betrügerischen Handlungen folglich nicht besonders raffiniert vorging (pag. 4364, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hierbei ist zu bemerken, dass ein besonders raffiniertes Vorgehen nicht erforderlich ist, da der Käufer auf einer Internetplattform ohnehin nur sehr geringe Möglichkeiten hat den Erfüllungswillen des Verkäufers ohne nennenswerten Aufwand zu überprüfen. Insbesondere wäre vorliegend ein solcher Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Kaufpreis gestanden.