17.1.2. Verwerflichkeit des Handelns Im Rahmen der Bewertung der Verwerflichkeit des Handels ist massgeblich, welche Anstrengungen die Beschuldigte unternommen hat, um die Tat zu begehen respektive das Ausmass ihrer kriminellen Energie. Die Beschuldigte erstellte unter diversen E-Mail-Adressen und teilweise falschen Namen Inserate für Artikel, die sie gar nicht oder zumindest nicht in ausreichender Anzahl hatte. Sie verkaufte diese gegen Vorauszahlung, wobei eine Lieferung der Sache ihrerseits jeweils ausblieb. Die Vorinstanz hielt hierbei zutreffend fest, dass die