Entgegen der Vorinstanz kann bei der Bewertung des Tatverschuldens neben der Berücksichtigung des Vermögensschadens nicht noch zusätzlich das Rechtsgut von «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» mitberücksichtigt werden (pag. 4364, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), da das arglistige Handeln beim Betrug tatbetandsimmanent ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs die Schwere der Verletzung der geschützten Rechtsgüter jedoch noch leicht.