Der Gesamtdeliktsbetrag beträgt CHF 16'627.00, wobei festzuhalten ist, dass im Einzelfall der Deliktsbetrag nur einige hundert Franken betrug, sodass die ökonomischen Folgen für die Geschädigten als eher gering einzustufen sind. Dass die Beschuldigte CHF 70.00 zurückerstattet hat, ist marginal verschuldensmindernd zu berücksichtigten, zumal der Betrug bereits mit der Vermögensschädigung vollendet war. Entgegen der Vorinstanz kann bei der Bewertung des Tatverschuldens neben der Berücksichtigung des Vermögensschadens nicht noch zusätzlich das Rechtsgut von «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» mitberücksichtigt werden (pag.