17.1.1. Schwere der Verletzung Die geschützten Rechtsgüter bilden vorliegend das Vermögen sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Massgeblich bei der Bewertung der Schwere der Verletzung dieser geschützten Rechtsgüter sind hierbei die Dauer der Delinquenz, der Deliktsbetrag, das Ausmass des Schadens und die Folgen der Tat für die Geschädigten.