17.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Vorinstanz verwies vorab auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (kurz: VBRS-Richtlinien). Die Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten bezieht sich hierbei lediglich auf einen einfachen Darlehensbetrug, bei welchem der Täter eine Person zur Gewährung eines Darlehens wortreich überredet. Diese Referenzstrafe eignet sich demnach vorliegend nur beschränkt zur Bildung der Einsatzstrafe.