4362 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter wurde korrekt ausgeführt, dass sich die Beschuldigte weder durch die drohende Untersuchungshaft noch durch die Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Obwohl die Beschuldigte zurzeit eine Arbeitsstelle hat und ein Einkommen generiert, ist fraglich, ob sie in Anbetracht ihrer hohen Schulden über genügende finanzielle Mittel verfügen würde, um eine Geldstrafe zu bezahlen. Die Vorinstanz hielt im Weiteren auch zutreffend fest, dass eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe angemessen erscheint.