Bezüglich der Strafart hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass grundsätzlich für alle (gewerbsmässigen) Betrüge je für sich auch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Weiter wurde richtigerweise ausgeführt, dass mit Blick auf die konkreten Umstände, das Verschulden, die mehrfach einschlägigen Vorstrafen sowie die mehrfache Delinquenz während des laufenden Verfahrens aus spezialpräventiven Gründen für alle Delikte eine Freiheitsstrafe zweckmässig erscheint (pag. 4362 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).