Vorliegend handelt es sich um Delikte, die einerseits (fakultativ) nach altem Recht und (obligatorisch) nach neuem Recht zur Gesamtstrafenbildung führen. Massgeblich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeweils die Anwendung im konkreten Fall (vgl. BGE 144 IV 217). Da in concreto sowohl alt- als auch neurechtlich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet wird, kann die Frage, ob das neue oder das alte Recht das mildere ist, letztlich offengelassen werden. Bezüglich der Strafart hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass grundsätzlich für alle (gewerbsmässigen) Betrüge je für sich auch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte.