als auch die neue Strafe sind vorliegend gleicher Art (Freiheitsstrafe). Die Vorinstanz kam hierbei zum Schluss, dass das neue Recht mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung das mildere sei und führte aus, dass gestützt darauf sich die Freiheitsstrafe um dreieinhalb Monate reduziere. Diese Berechnung erscheint der Kammer mangels Darlegung der genauen Faktoren nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen kann festgehalten werden, dass auch unter altem Recht die Möglichkeit der Anwendung des Asperationsprinzips bestanden hat. Vorliegend handelt es sich um Delikte, die einerseits (fakultativ) nach altem Recht und (obligatorisch) nach neuem Recht zur Gesamtstrafenbildung führen.