In seiner alten Fassung war die Gesamtstrafenbildung beim Widerruf noch als „Kann-Vorschrift“ formuliert. Seit der Revision per 1. Januar 2018 gelangt das Asperationsprinzip, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, obligatorisch zur Anwendung, was das Bundesgericht in BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff., insbesondere E. 2.3.5, zu einer Änderung der Rechtsprechung veranlasst hat (vgl. BSK StGB II-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 146 N 34 ff.). Sowohl die zu widerrufene Strafe (vgl. unten Erw. V.) als auch die neue Strafe sind vorliegend gleicher Art (Freiheitsstrafe).