Für die zweite Deliktsserie, die nach dem 1. Januar 2018 begangen wurde, findet demgegenüber das neue Recht Anwendung. In der Folge wird in diesem Urteil der Einfachheit halber auf die Verwendung der Bezeichnung «aStGB» verzichtet und lediglich «StGB» aufgeführt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Änderungen des Art. 46 Abs. 1 StGB betreffend die Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigten sind. In seiner alten Fassung war die Gesamtstrafenbildung beim Widerruf noch als „Kann-Vorschrift“ formuliert.