49 Abs. 1 aStGB/nStGB). Da die Beschuldigte jedoch vorliegend ohnehin unabhängig von der konkreten Strafhöhe für jedes der Delikte zu einer Freiheitsstrafe – wie nachfolgend begründet – verurteilt wird, führt diese Änderung zu keinem abweichenden Ergebnis zwischen der Anwendung des alten und neuen Rechts. Für die erste Deliktsphase sowie für den Betrug z.N. der Strafklägerin 1 ist deshalb das alte Recht anwendbar, da das neue Recht nicht milder ist. Für die zweite Deliktsserie, die nach dem 1. Januar 2018 begangen wurde, findet demgegenüber das neue Recht Anwendung.