Den ersten gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 sowie den Betrug z.N. der Strafklägerin 1 am 3./4. Juli 2017 beging die Beschuldigte vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Diesbezüglich unterliegt die Beschuldigte somit grundsätzlich nur dann der Anwendung des neuen Rechts, wenn es für sie das mildere ist. Die Strafandrohung für den (gewerbsmässigen) Betrug nach Art. 146 StGB hat nicht geändert, weshalb sich insofern die Frage nach dem milderen Recht nicht stellt. Mit der Revision wurde indessen der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und die Freiheitsstrafe ausgeweitet.