Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c, m.w.H.). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.). Den ersten gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 sowie den Betrug z.N. der Strafklägerin 1 am 3./4. Juli 2017 beging die Beschuldigte vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts.