16. Anwendbares Recht, allgemeine Grundsätze der Strafzumessung, Strafart Die Kammer verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4358 ff., S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese sind im Wesentlichen zutreffend. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB).