14.2.7. Fazit Infolge Erfüllung der gesamten objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründen ist die Beschuldigte wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 3./4. Juli 2017 in 3366 Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 5'000.00 zum Nachteil der Strafklägerin 1, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4361 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).