14.2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht Die Beschuldigte täuschte die Strafklägerin 1 wissentlich und willentlich über das Vorhandensein eines für den Autokauf bestimmten und für die Rückzahlung zeitnah zur Verfügung stehenden Betrages von CHF 5‘000.00, um sie damit zur entsprechenden Darlehensgewährung zu motivieren. Gestützt auf das Beweisergebnis stellt die Kammer fest, dass kein Missverständnis vorlag und die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Folglich ist auch die Bereicherungsabsicht offensichtlich zu bejahen.