Einzig ein komisches Gefühl bekam die die Vorgenannte dann, nachdem sie der Beschuldigten das Geld bereits ausgehändigt hatte und sich diese nicht zum Verkäufer des Autos fahren lassen wollte. Es kann nicht gesagt werden, die Strafklägerin 1 habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen unterlassen oder besonders leichtfertig gehandelt. Es handelt sich demnach vorliegend um eine qualifizierte einfache Lüge, sodass die Arglist zu bejahen ist. Es liegt demnach keine die Arglist ausschliessende überwiegende Opfermitverantwortung vor.