Die Generalstaatsanwaltschaft führte sodann oberinstanzlich zutreffend aus, dass zugunsten der Strafklägerin 1 zu werten ist, dass sie sich sogar noch eine Bedenkzeit ausbedang und anschliessend einen schriftlichen Vertrag aufsetzte (pag. 4593). Die Strafklägerin 1 legte demnach den Umständen entsprechend genügende Vorsicht an den Tag. Einzig ein komisches Gefühl bekam die die Vorgenannte dann, nachdem sie der Beschuldigten das Geld bereits ausgehändigt hatte und sich diese nicht zum Verkäufer des Autos fahren lassen wollte.