Die Vorinstanz hielt dementsprechend zutreffend fest (pag. 4358, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Strafklägerin 1 als Privatperson weitere Abklärungen über die Bonität der Beschuldigten zu tätigen, wie beispielsweise die Einholung eines Betreibungsregisterauszuges bevor sie dieser das Geld auslieh, nicht zumutbar gewesen war. Die Generalstaatsanwaltschaft führte sodann oberinstanzlich zutreffend aus, dass zugunsten der Strafklägerin 1 zu werten ist, dass sie sich sogar noch eine Bedenkzeit ausbedang und anschliessend einen schriftlichen Vertrag aufsetzte (pag.