Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich korrekt ausführte, war der Strafklägerin 1 nicht bewusst, dass die Beschuldigte von Sozialhilfe lebte; sie wusste einzig, dass sie vorübergehend arbeitslos war und eine neue Stelle in Aussicht hatte (pag. 4594). Im Weiteren stellte die Beschuldigte die Geschädigte unter zeitlichen Druck, indem sie angab, dass sie das Geld dringendst benötigte. Die Vorinstanz hielt dementsprechend zutreffend fest (pag.