Zugunsten der Geschädigten ist hierbei festzuhalten, dass zwischen ihr und der Beschuldigten ein nachbarschaftliches Verhältnis bestand, was den Massstab an ihre Überprüfungspflichten herabsetzte. Die Beschuldigte gab der Strafklägerin 1 an, dass sie eine neue Stelle und einen reichen Ex-Mann habe, was bei der Geschädigten das Vertrauen erweckte, dass diese über gute finanzielle Mittel verfügte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich korrekt ausführte, war der Strafklägerin 1 nicht bewusst, dass die Beschuldigte von Sozialhilfe lebte;