Wie bereits obenstehend ausgeführt unterliegen solche inneren Tatsachen einer erschwerten Überprüfbarkeit. Folglich stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob es der Geschädigten zumutbar gewesen wäre Nachforschungen anzustellen und damit den wahren Willen der Beschuldigten zu erkennen. Zugunsten der Geschädigten ist hierbei festzuhalten, dass zwischen ihr und der Beschuldigten ein nachbarschaftliches Verhältnis bestand, was den Massstab an ihre Überprüfungspflichten herabsetzte.