47 14.2.4. Arglist Da es sich vorliegend weder um ein «Lügengebäude» noch um «Machenschaften» handelt ist zu prüfen, ob allenfalls eine qualifizierte einfache Lüge vorliegt. Vorliegend handelt es sich um eine innere Tatsache, nämlich um den Willen der Beschuldigten, das ihr durch die Geschädigte gewährte Darlehen nicht zurückzahlen zu wollen. Wie bereits obenstehend ausgeführt unterliegen solche inneren Tatsachen einer erschwerten Überprüfbarkeit.